Das Thema Mängelrüge oder auch Mängelanzeige genannt betrifft Bauherren und Handwerker gleichermaßen. Bei Mängelrügen handelt es sich nicht nur um ein eindimensionales Unterfangen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, sondern oftmals auch mehrdimensional entlang der Vertragskette, gegen die planerische Leistung, gelieferte Materialien oder aber auch gegen die handwerkliche Leistung der Vorgewerke. Letzteres hingegen wird oftmals durch eine Bedenkenanmeldung seitens des Handwerkers an seinen Auftraggeber dargestellt.

 

Kommt es zu dem Punkt, dass eine Mängelrüge bzw. Mängelanzeige erstellt werden muss, stellt sich in der Regel die Frage:

 

Wie muss diese gestaltet werden, um erfolgreich zu meinem Ziel zu führen?            

 

Im Vorfeld sind folgende Informationen und Vorarbeiten wichtig:

1. Wer ist mein Vertragspartner?

Eine Mängelrüge bzw. Mängelanzeige ist nur gegen den Vertragspartner wirkungsvoll durchsetzbar.

 

2. Was ist vertraglich geschuldet?

Welche Vereinbarungen über Materialien, Leistungen oder Regelwerke etc. wurden getroffen? Gibt es Regelungen für den Streitfall? Die Vereinbarungen und der Auftragsumfang werden geschuldet und müssen berücksichtigt werden.  

 

3.  Dokumentieren Sie die Mängel!

Wichtig ist eine fundierte und detaillierte Dokumentation der Mängel. Dieses sollte durch Fotos und eine klare Beschreibung des Mangels erfolgen. Hierbei kann es vorteilhaft sein, ein Gutachten oder eine schriftlichen Stellungnahme nach Ortstermin durch einen für das jeweilige Handwerk öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchführen zu lassen. Damit wird Ihrer Mängelrüge nicht nur Nachdruck verliehen, sondern bietet eine realistische Grundlage für das Finden eines Konsens zwischen den betroffenen Seiten.

 

Was muss eine wirkungsvolle Mängelrüge bzw. Mängelanzeige beinhalten und wie sollte Sie erstellt werden?

 

Eine Mängelrüge bzw. Mängelanzeige sollte in Schriftform erstellt werden. Dieses erleichtert den späteren Nachweis über die Zustellung und den Erhalt der Mängelrüge.

Nunmehr ist es an der Zeit die von Ihnen dokumentierten Mängel schriftlich klar und detailliert auszuarbeiten. Ferner sollten an dieser Stelle auch die Fotobeweise mit in die schriftliche Mängelrüge eingeführt werden.

 

Ein weiterer elementarer Punkt: Die Fristsetzung. Der Empfänger der Mängelrüge muss für die Behebung des Mangels eine zeitliche Frist gesetzt bekommen. In der Praxis haben sich hierfür 12 Werktage bewährt.


Abschließend und von unerlässlicher Wichtigkeit ist es, dem Empfänger der Mängelrüge bzw. Mängelanzeige eine Konsequenz bei Versäumnis aufzuzeigen. Dies ist insbesondere dann von Relevanz, wenn Sie beispielsweise den Vertrag kündigen, Bauzeiten verschieben, Nachträge durchsetzen wollen oder die Mängel durch ein anderes Unternehmen beheben lassen möchten.  Im Übrigen sind das Punkte, die als Konsequenz gezogen werden könnten, sofern sie in Ihrer Mängelrüge genannt sind und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit stehen.

Eine Mängelrüge bzw. Mängelanzeige in Schriftform kann über folgende Gliederung verfügen:

 

1. Absender

2. Empfänger (Vertragskette beachten, Empfänger ist der Vertragspartner)

3. Datum

4. Betreff (Mängelrüge, Bauvorhaben, Gewerk etc.)

5. Detaillierte Aufführung und Beschreibung der Mängel

6. Fristsetzung

7. Konsequenz bei Versäumnis

8. Unterschrift

9. Anlage (Gutachten, Protokoll, Bilder etc.)

 

Tipp:

Im Alltag geht es hoch her, deshalb kann es dem Vorgewerk oder aber auch dem ausführenden Handwerker auch bei einer Fristsetzung von 12 Werktagen nicht ohne weiteres möglich sein diese einzuhalten. Planen Sie deshalb einen angemessenen Zeitraum für eine Nachfrist ein.

Bei Kontakt stelle ich Ihnen gerne eine unverbindliche Mustermängelrüge zur Verfügung.

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Ron Achteresch
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