Im Fliesenhandwerk wird zwischen einem optischen und einem technischen Mangel unterschieden

Es ist gelebte Praxis einen Mangel zu rügen, oder eine Mängelrüge zu erhalten. Die Motivationen dahinter sind so unterschiedlich wie ein Mangel selbst nur sein kann.

 

Ungeachtet, ob ein Mangel begründet oder unbegründet ist, steht dieser zunächst im Raum. Im Fliesenhandwerk unterscheidet man einen technischen von einem optischen Mangel.

 

Der optische Mangelbezieht sich auf eine subjektive Wahrnehmung der rügenden Partei und/oder einer Abweichung von Soll- zum Ist-Zustand. Hier lässt sich ein einfaches und klassisches Beispiel anbringen:

Die Höhenversätze zwischen benachbarten Fliesen oder aber auch umgangssprachlich „Kanten“ genannt. Befinden sich „Kanten“ in dem verlegten Fliesenbelag, können diese einen optischen Mangel darstellen. Jedoch gibt es diesbezüglich Anerkannte Regeln der Technik, welche festlegen wie stark eine „Kante“ in Fliesenbelag ausgeprägt sein darf. Liegt diese im Rahmen der zulässigen Toleranz so kann diese als hinnehmbar gelten.

 

Der technische Mangel bezieht sich jedoch auf ein Schadensbild oder eine nicht fachgerechte Ausführung der Arbeiten, welche zu einem Schaden führen kann.  Auch an dieser Stelle ein einfaches wie auch klassisches Beispiel:

Löst sich eine mineralische Fuge innerhalb des Fliesenbelages im Innenbereich ab, so liegt ein technischer Mangel vor.

                              

In der Bewertung von Mängeln, sofern diese als berechtigt eingestuft wurden, unterscheiden sich diese beiden voneinander.

Ein technischer Mangel hat eine höhere Wertigkeit als ein optischer Mangel und wiegt schwerer. Eine optische „Beeinträchtigung“ hingegen wird in vielen Fällen durch eine Minderung der Vergütungsansprüche ausgeglichen.

Für die Bewertung Ihrer Mängel oder weitere Informationen kontaktieren Sie mich gerne.

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Ron Achteresch
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